Alles was hier zu dem Thema "US-PPL in EU" gesagt wird gilt analog für alle nicht-europäischen Flugscheine die von einem ICAO-Mitgliedsland ausgestellt worden sind.
Ja, mit einem N-registrierten (US registrierten) Flugzeug kann man in Deutschland (sowie in allen anderen Ländern) mit dem US-PPL ohne weiteres fliegen.
Es gelten alle Berechtigungen und Einschränkungen, die auch in den USA gelten würden (Nachtflug, striktes Verbot von Flügen gegen Vergütung etc.). Zusätzlich muß sich der Pilot natürlich auch an einige deutsche Bestimmungen halten (Lärmbestimmungen, Lufträume etc.).
Aus
FAR 61.113 Abschnitt (a):
(...) no person who holds a private pilot certificate may act as pilot in command of an aircraft that is carrying passengers or property for compensation or hire; nor may that person, for compensation or hire, act as pilot in command of an aircraft.Abschnitt (c):
A private pilot may not pay less than the pro rata share of the operating expenses of a flight with passengers, provided the expenses involve only fuel, oil, airport expenditures, or rental fees.Im Klartext bedeutet dies, daß jegliche Flüge gegen Bezahlung für einen Privat-Piloten tabu sind. Auch sind Flüge, bei denen man die Flugkosten komplett erstattet bekommt, verboten. Bei jedem Flug muß der Pilot mindestens die durch die Anzahl der Flugzeuginsassen geteilten Betriebskosten tragen. Diese Einschränkung wird von der FAA auch streng kontrolliert. Die FAA erlaubt einige Ausnahmen von dieser Vorschrift, diese sind jedoch für Piloten, die im Ausland fliegen, kaum von Bedeutung. Für Flüge gegen Entgelt ist ein CPL notwendig.
Ein Anhaltspunkt hierfür bietet
http://www.airnav.de/N-reg.html.
Als Pilot ist man immer dafür verantwortlich, daß sich das Flugzeug in einem lufttüchtigem Zustand befindet. Dazu gehört die Einhaltung aller vorgeschriebenen Wartungen und Lufttüchtigkeitsanforderungen (die Flugzeuglogbücher geben lassen und gründlich durchschauen) sowie das Vorhandensein aller notwendigen Dokumente (wie z.B. Lufttüchtigkeits-Zeugnis, Funklizenz, Flugzeugregistrierung). Besonders bei der Flugzeugregistrierung ist Vorsicht angebracht. Die Flugzeuge dürfen nur auf amerikanische Staatsbürger oder amerikanische Firmen eingetragen werden. Alle anderen Eintragungen werden zwar von den US-Behörden durchgeführt (da die Anträge nicht überprüft werden), sind aber nichtig. Ein solches Flugzeug gilt als nicht registriert und der Pilot macht sich beim fliegen strafbar (bis zum Entzug der Lizenz), auch wenn ihm dies nicht bekannt war und er in gutem Glauben gehandelt hat.
Davon abgesehen gelten beim Chartern von N-registrierten Flugzeugen die gleichen Verhaltensregeln wie bei den "einheimischen" Flugzeugen. Allgemein ist natürlich eine gute Portion gesunder Menschenverstand immer von Nutzen.
Um Flugzeuge zu fliegen, die in Deutschland zugelassen sind, braucht man entweder einen deutschen PPL oder eine deutsche Anerkennung des ausländischen PPL. Alternativ kann man sich auch von einem deutschen Fluglehrer einen Flugauftrag geben lassen. Dieser ist aber immer nur für einen Flug gültig, d.h. man muß sich vor jedem neuen Flug wieder einen Flugauftrag geben lassen, außerdem kann man keine Passagiere mitnehmen.
Für eine Anerkennung eines ausländischen Luftfahrtscheines ist das Luftfahrtbundesamt, Fachbereich P1 in Braunschweig zuständig.
Um einen amerikanischen Flugschein anerkennen zu lassen, müssen zuerst einmal die Kriterien für eine (deutsche) Scheinverlängerung erfüllt sein. Diese sind unter anderem (LuftPersV § 5 Abs. 2): 24 Flugstunden als Pilot-in-Command (PIC) innerhalb der letzten 2 Jahre nach Scheinerhalt. Von diesen 24 Stunden werden 12 Stunden erlassen, wenn man einen Überprüfungsflug mit einem anerkannten Sachverständigen durchführt. Adressen von Sachverständigen sind beim zuständigen Regierungspräsidium/Landesluftfahrtamt zu erfragen.
Dem LBA ist natürlich bekannt, daß in den USA üblicherweise die Hobbs-Zeit ins Flugbuch eingetragen wird (die in etwa der Blockzeit entspricht), in Deutschland aber für Flugzeuge bis 2000 kg Höchstmasse nur die reine Flugzeit zählt (vom Abheben bis zum Aufsetzen). Daher zieht das LBA von den in den USA gesammelten Flugstunden pauschal 10% ab.
Dann muß noch eine Prüfung in Luftrecht bestanden (Dauer: eine Stunde) und ein 300 km Dreiecksflug (bei dem ein Abschnitt länger als 100 km sein muß) mit Fluglehrer (und Barograph) durchgeführt werden. Zur Durchführung der Luftrechtprüfung stellt das LBA nach Eingang des Antrags ein Amtshilfegesuch an das zuständige Regierungspräsidium.
Die Gebühr für die Anerkennung beträgt DM 53,50 (plus DM 3,- Nachnahme).
Es werden folgende Dokumente benötigt:
Das alles geht an:
Luftfahrt-Bundesamt
Fachbereich P1
z. Hd. Frau Mosenheuer
Postfach 3054
38020 Braunschweig
Tel. 0531-2355 507
Frau Mosenheuer ist eine sehr freundliche und hilfsbereite Person, die die Antragsteller sehr zuvorkommend behandelt.
Diese Anerkennung setzt aber immer einen gültigen US-PPL voraus und ist in seiner Berechtigung an den deutschen PPL angelehnt, d.h. kein Nacht-VFR, kein CVFR. Dafür ist aber auch kein deutsches Medical notwendig. Dauer der Anerkennung: Entweder bis zum Ablauf des Flight Review oder des US-Medicals (dessen Gültigkeit auf 2 Jahre reduziert wird), je nachdem welches Ereignis früher eintritt.
Nach Ablauf kann man die Anerkennung verlängern lassen (Formblatt P 1 097-01/98,
http://www.lba.de/startpage/Organi/gfp/p1/_336.pdf).
Wenn man die Anerkennung hat, kann man diese in einen deutschen Flugschein (PPL-A, Beiblatt "A" zum Luftfahrerschein für Privatluftfahrzeugführer) umschreiben. Für die Umschreibung ist dann das jeweilige Regierungspräsidium zuständig. In diesem Fall hat man einen vollwertigen deutschen Flugschein, der nicht mehr vom US-PPL abhängt, für den man allerdings ein deutsches Medical benötigt und den man alle 24 Monate verlängern muß.
Diese Informationen sind auch beim LBA nachzulesen:
http://www.lba.de/startpage/Organi/gfp/p1/324.htm.
Nach § 28a Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) darf jeder Inhaber einer in einem der EG-Mitgliedstaaten ausgestellten Privat-Piloten-Lizenz in Deutschland D-registrierte Flugzeuge fliegen. Diese Anerkennung ist allerdings auf Flugzeuge mit einer Mindestbesatzung von einem Piloten und Flüge nach VFR am Tag beschränkt. (Wenn die Lizenz in dem Ausstellerland das Fliegen in kontrolliertem Luftraum erlaubt, dann gilt sie in Deutschland wie eine PPL-A mit zusätzlicher CVFR, d.h. dann ist das auch in Deutschland erlaubt.) Die Anerkennung erfolgt formlos und ist zeitlich nicht befristet.
Deutschland hat mit der Schweiz, die nicht Mitglied der EG ist, eine "gegenseitige Anerkennung" vereinbart:
Diese "gegenseitige Anerkennung" bezieht sich u.A. auch auf Privat-Piloten-Lizenzen. Auch diese Anerkennung ist formlos und zeitlich nicht begrenzt. Allerdings wird diese Anerkennung nicht angewandt bei:
Die Anerkennung bzw. Umschreibung in eine nationale Lizenz des US-PPL geht in vielen europäischen Ländern wesentlich einfacher vonstatten, so bekommt man z.B. vielerorts den US-PPL ohne weitere Prüfungen und bürokratischen Papierkram anerkannt.
Bei den Anerkennungen einer fremden Lizenz ist jedoch anzumerken, daß diese Anerkennung nur für das Land gültig ist, in dem diese anerkannt wurde. So kann man z.B. mit einer französischen Anerkennung des US-PPL in Frankreich F-registrierte Flugzeuge fliegen, jedoch nicht in Deutschland D-registrierte Flugzeuge.
Außerdem gilt auch hier: Eine Anerkennung ist nur in Verbindung mit der ursprünglichen Lizenz gültig, d.h. man muß die ursprüngliche Lizenz mit sich führen und gültig halten.
Im folgenden sind für einige Länder der EU die wichtigsten Schritte für eine Anerkennung und eine Umschreibung in die nationale Lizenz angegeben:
Der US-PPL wird in Finnland automatisch anerkannt, ein Antrag muß nicht gestellt werden.
[pending]
Anschrift der
CAA Finland:
Civil Aviation Administration
Flight Operations and Licensing Division
PL 50
01531 Vantaa
Finnland
Tel. +358-9-8277 2450
Der Anerkennungsschein wird nach Einsendung eines Antrags sowie beglaubigte Kopien des US-PPL und des US-Medicals ausgestellt und ist unbegrenzt gültig. Die Kosten betragen ~ DM 170,- (öS 230,- sind dem Antrag beizulegen (z.B. als EC) und öS 960,- werden nachträglich erhoben).
Ganz eilige können bereits ihr "Temporary Airman Certificate" anerkennen lassen, diese Anerkennung wird aber mit Ablauf des Temporary Airman Certificate nach 120 Tagen ungültig. Anschließend muß der Anerkennungsprozeß erneut durchlaufen werden wodurch auch die Kosten erneut anfallen.
Der US-PPL wird ohne Einschränkungen anerkannt, d.h. Nachtflug und sonstige Ratings bleiben erhalten.
Zuständig für die Anerkennung ist Fr. Schlögel.
Selbe Vorgehensweise wie die Anerkennung bei nicht-österreichischen Staatsbürgern, zusätzlich wird ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt.
Die Umschreibung in einen Ö-PPL kann bei österreichischen und nicht-österreichischen Staatsbürgern durchgeführt werden, die Vorgehenweise ist in beiden Fällen gleich.
Für die Umschreibung in einen Ö-PPL sind theoretische Prüfungen in den Fächern
Zusätzlich wird ein polizeiliches Führungszeugnis und ein österreichisches fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis verlangt. Zuständig für die medizinische Tauglichkeit ist Prof. Dr. Wolfgang Köstler (Sekretärin Fr. Rötzer Tel. -1531, email w.koestler@austrocontrol.at), bei ihm kann eine Liste der Fliegerärzte angefordert werden.
Die Kosten belaufen sich auf öS 230,- für den Antrag, öS 600,- für die Prüfung und öS 1470,- für die Scheinausstellung (~ DM 330,-). Der Antrag kann telefonisch angefordert werden.
Einige Bemerkungen zum Antrag: Entgegen den Angaben auf dem Antrag wird auch ein Euroscheck (ausgestellt in ATS) akzeptiert, bevorzugt wird aber das Bargeld genommen. Die Kosten werden wie folgt aufgeschlüsselt: 1x öS 180,- für die Bearbeitung des Antrags, 1x öS 50,- als Auslage für Kopien und 1x öS 180,- für ein österreichischer Flugbuch. Wenn man also schon ein Flugbuch besitzt, kann man sich 1x öS 180,- sparen.
Die Pilotenlizenz ist 2 Jahre gültig (1 Jahr wenn man 65 Jahre und älter ist). Voraussetzungen für die Verlängerung sind 25 Flugstunden innerhalb der letzten 2 Jahre, davon 10 Stunden und 12 Landungen im letzten Jahr. Achtung: Die Flugstunden im Flugbuch müssen bei jedem Flug von der Luftaufsicht mit Unterschrift bestätigt werden.
Die Nacht-VFR Berechtigung wird nicht mit umgeschrieben, da in Österreich andere Voraussetzungen gelten (z.B. 100 h PIC).
Zuständig für die Umschreibung ist Fr. Einzinger.
Elektronische Versionen der Vordrucke werden unter
http://www.airnav.de/formulare/ bereitgestellt.
Informationen bei Austrocontrol unter
http://www.austrocontrol.at/ais/german/certificate.html.
Anschrift von
Austrocontrol:
Austro Control GmbH
z.Hd. Fr. Schlögl/Einzinger
Schnirchgasse 11
1030 Wien
Österreich
Tel. +43-1-1703 1523
Der US-PPL wird formlos anerkannt, ein Antrag muß nicht gestellt werden. Die Anerkennung beschränkt sich auf VFR-Flüge am Tage.
Der US-PPL wird nach Bestehen von Prüfungen in den Fächern
Das Formular 101 "Conversion of Foreign Licenses" kann bei der CAA FCL unter der Tel. +44-1-293 573 999 angefordert werden. Die Kosten für die Umschreibung betragen £ 210,- (~ DM 625,-), die per Kreditkarte bezahlt werden können.
Civil Aviation Authority
CAA House
45-59 Kingsway
London WC2B 6TE
United Kingdom
Tel. +44-1-293 573 700
[pending]
Um einen Flugschein aus einem ICAO-Land (USA, Deutschland, Schweiz etc.) in einen australischen Flugschein umzuschreiben, ist eine schriftliche Prüfung in Luftrecht (Air Law) sowie ein Prüfungsflug zu absolvieren. Für die Umschreibung einer eventuell vorhandenen Nachtflugberechtigung sind darüber hinaus weitere Prüfungen notwendig.
Anschrift der
CASA Australien:
Flight Crew Licensing
Civil Aviation Safety Authority
GPO Box 2005
Canberra ACT 2601
Australien
Tel. +61-2-6217 1665
For a foreign citizen who does not live in Germany, the procedure for a validation of the foreign license is a bit different and not as time-consuming as for a citizen who has his/her permanent residence in Germany. For foreign citizens who do have their permanent residence in Germany the same procedure as for german citizens apply.
A prerequisite for a validation (called a "General Recognition of Foreign Certificates or Licences") is that the license is issued by an ICAO contracting state in accordance with the ICAO Standards.
A "General Recognition of Foreign Certificates or Licences" will
be issued by the local (state) authorities and the requirements can differ.
If you do want to obtain such a license for your holiday flying in germany
you can either try to do your own research, contact the german AOPA
(
http://www.aopa.de/), the
german AeroClub
(
http://www.daec.de/),
an aeroclub in the vicinity of your intended place of stay or mail the author.
Either way, the author would be very pleased if you would share your knowledge with him, as he can't research all the local authorities on his own (there are 23 of them in Germany).
This procedure does only apply to VFR day-only. No IFR flying, no night flying, and limited to aircraft with a minimum crew of one person.